Was Hundehalter wissen sollten...
Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen und psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen nachzukommen.
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat diesen am Gemeindeamt binnen drei Tagen zu melden. Jeder Hund erhält bei der Anmeldung eine Hundemarke deren Gebühr mit 2,- Euro festgesetzt wurde. Die Meldung hat zu enthalten:
· Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters
· Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
· Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat
Der Meldung ist anzuschließen:
· der erforderliche Sachkundenachweis
· Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestdeckungshöhe von Euro 725.000
Sachkunde-Kurs für Hunde
Empfehlenswert ist der Besuch eines Sachkunde-Kurses schon bevor man sich entschließt einen Hund zu halten. Somit sind bei der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen vollständig vorhanden. Termine für Sachkunde-Kurse erhalten Sie am Gemeindeamt. Der Hundehalter hat die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb von einer Woche am Gemeindeamt zu melden. Die alte Hundemarke muss beim Gemeindeamt abgegeben werden.
Mitführen von Hunden
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden. Bei Bedarf (jedenfalls aber in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kindergärten, bei größeren Menschenansammlungen, etc.) müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, sind unverzüglich vom Halter zu beseitigen und zu entsorgen.
Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße bis zu Euro 7.000 Euro zu bestrafen.
Auffällige Hunde
Das Gesetz enthält einige Sonderregeln für „auffällige Hunde“, das sind solche, die
· einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein
· wiederholt Menschen gefährdet haben,
· wiederholt gezeigt haben, dass sie unkontrolliert zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen
Sind Belästigungen oder auffälliges Verhalten eines Hundes bekannt, so wird gebeten, das Gemeindeamt darüber zu informieren.
Chippflicht
Das Bundes-Tierschutzgesetz sieht eine elektronische Kennzeichnungspflicht vor. Hunde müssen spätestens bis zum dritten Lebensmonat gechipt und in die Datenbank eingetragen werden. Die für den Hundehalter einfachste Form der Einhaltung der Chippflicht ist die Kontaktaufnahme mit dem Tierarzt, der die Chip-Kennzeichnung sowie die Registrierung in der Datenbank vornimmt.
Der Bürgermeister kann mit Bescheid Anordnungen für das Halten eines Hundes treffen, um eine Belästigung von Menschen zu verhindern. Im Extremfall hat der Bürgermeister das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen. Eine Untersagung der Hundehaltung ist auch dann auszusprechen, wenn Versicherungsschutz oder Sachkundenachweis nicht erbracht werden.