Das neue Hundehaltegesetz dient nicht nur dem Schutz unserer Mitmenschen, sondern auch dem Wohl unserer Vierbeiner. Jede*r Hundehalter*in trägt die Verantwortung, sich an die geltenden Regelungen zu halten und sicherzustellen, dass sein Hund keine Gefahr für andere darstellt. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Änderungen näherbringen:
Spezielle Rassen
Mit dem neuen Hundehaltegesetz gibt es sechs Rassen, die im Gesetz als „spezielle Rassen“ festgelegt wurden. Folgende Rassen sind davon betroffen:
• Bullterrier
• American Staffordshire Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• Dogo Argentino
• American Pit Bull Terrier
• Tosa Inu
• und deren Kreuzungen untereinander
Für diese Hunde gilt an öffentlichen Orten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hat ein Hund einer speziellen Rasse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung der Gemeinde binnen sechs Monaten vorzulegen.
Große Hunde
Ein großer Hund ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20kg aufweist. Wer einen großen Hund hält, muss zusätzlich zur Sachkunde-Ausbildung eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren. Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
Meldepflicht für Hundehalter*innen
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Werktagen zu melden. Diese Unterlagen sind bei der Gemeinde vorzulegen:
• Nachweis Sachkunde-Ausbildung
• Nachweis Haftpflichtversicherung
• Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
• Chipnummer
• Im Bedarfsfall die Bestätigung der Alltagstauglichkeitsprüfung
Beseitigung von Exkrementen
Nach § 6 (3) sind Hundehalter*innen verpflichtet, die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen. An folgenden Standorten werden Hundekotbeutel zur Verfügung gestellt:
• Friedhof
• Altenheim
• Zufahrt Freibad
• Weißenbachtal Holzlagerplatz
• Weißenbachtal zweites Talende
• Oberer Marktblick
• Trafik
• Bereich ASZ (Bergerstraße)
Ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Tier ist unerlässlich – von der Leinenpflicht über die Meldepflicht bis hin zur Rücksichtnahme in öffentlichen Bereichen. Denken Sie daran: Wer einen Hund hält, steht auch in der Pflicht!
www.sichermithund.at – Neue Info-Website
Auf dieser Homepage finden Sie umfangreiche Informationen, gut zusammengefasst zum Hundehaltegesetz und allem Rund um die Hundehaltung. Nutzen Sie dieses Angebot des Landes Oberösterreich.